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Vollzug der NiSV

Der Vollzug der NiSV obliegt den Bundesländern. Das Bundesumweltministerium und das Bundesamt für Strahlenschutz unterstützen dabei in Fragen der Auslegung der NiSV. Konkrete Vollzugsfragen sind an die zuständigen Vollzugsbehörden beziehungsweise an die zuständigen obersten Landesbehörden zu richten. 

Bundesländer:

(Anzeigen nach § 3 Absatz 3 NiSV richten Sie bitte an die für Sie zuständige Vollzugsbehörde.)

Zuständige Vollzugsbehörde

Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi)

Turmstraße 21
10559 Berlin
nisv@lagetsi.berlin.de

Zuständige oberste Landesbehörde

Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales

Abteilung Arbeit und Berufliche Bildung, Referat II E, Arbeitsschutz und technische Sicherheit

Oranienstraße 106
10969 Berlin

(Anzeigen nach § 3 Absatz 3 NiSV richten Sie bitte an die für Sie zuständige Vollzugsbehörde.)

Zuständige Vollzugsbehörde

Zuständigkeit noch nicht geklärt.

Zuständige oberste Landesbehörde

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Fachreferat Gesundheit und Umwelt
Postfach 30 28 22
20310 Hamburg

Funktionspostfach der Behörde: nichtionisierendestrahlung@justiz.hamburg.de

Anmerkungen

Vollzugsbehörde noch nicht abschließend geklärt.

(Anzeigen nach § 3 Absatz 3 NiSV richten Sie bitte an die für Sie zuständige Vollzugsbehörde.)

Zuständige Vollzugsbehörde

Gewerbeaufsicht des Landes Bremen: office-hb@gewerbeaufsicht.bremen.de

Zuständige oberste Landesbehörde

Freie Hansestadt Bremen
Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz

Referat 44 (Pharmazie, Umwelthygiene und Toxikologie)

Contrescarpe 72
28195 Bremen

Funktionspostfach der Senatsverwaltung: office@gesundheit.bremen.de

(Anzeigen nach § 3 Absatz 3 NiSV richten Sie bitte an die für Sie zuständige Vollzugsbehörde.)

Zuständige Vollzugsbehörde

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Horstweg 57
14478 Potsdam

Telefon: 0331 8683 – 0
Telefax: 0331 864335
Fax an E-Mail: 0331 27548 – 1800

E-Mail: lavg.office@lavg.brandenburg.de

Zuständige oberste Landesbehörde

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV)

Referat 15 – Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit; Produktsicherheit

Henning-von-Tresckow-Straße 2-13
14467 Potsdam

Funktionspostfach des Ministeriums: poststelle@msgiv.brandenburg.de

(Anzeigen nach § 3 Absatz 3 NiSV richten Sie bitte an die für Sie zuständige Vollzugsbehörde.)

Zuständige Vollzugsbehörde

Bayerische Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen

– Kontakt zur Bayerischen Gewerbeaufsicht

Zuständige oberste Landesbehörde

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Themenbezogenes Funktionspostfach: technischergefahrenschutz@stmuv.bayern.de

Rosenkavalierplatz 2
81925 München

Funktionspostfach des Ministeriums: poststelle@stmuv.bayern.de

(Anzeigen nach § 3 Absatz 3 NiSV richten Sie bitte an die für Sie zuständige Vollzugsbehörde.)

Zuständige Vollzugsbehörde

Bezirksregierung Arnsberg
Seibertzstraße 1
59821 Arnsberg
poststelle@bezreg-arnsberg.nrw.de

Bezirksregierung Detmold
Leopoldstraße 15
32756 Detmold
poststelle@brdt.nrw.de

Bezirksregierung Düsseldorf
Am Bonneshof 35
40474 Düsseldorf
poststelle@brd.nrw.de

Bezirksregierung Köln
Zeughausstraße 2-10
50667 Köln
poststelle@bezreg-koeln.nrw.de

Bezirksregierung Münster
Domplatz 1-3
48143 Münster
poststelle@bezreg-muenster.nrw.de

Zuständige oberste Landesbehörde

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Referat IV B 5, Pharmazie, Medizinprodukte

Fürstenwall 25
40219 Düsseldorf

Funktionspostfach des Ministeriums: poststelle@mags.nrw.de

(Anzeigen nach § 3 Absatz 3 NiSV richten Sie bitte an die für Sie zuständige Vollzugsbehörde.)

Zuständige Vollzugsbehörde

Struktur- und Genehmigungsdirektionen

Zuständige oberste Landesbehörde

Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten
Rheinland-Pfalz

Referat 1062, Physikalische Einwirkungen in der Umwelt: vz106@mueef.rlp.de

Kaiser-Friedrich-Straße 1
55116 Mainz

Funktionspostfach des Ministeriums: poststelle@mueef.rlp.de

(Anzeigen nach § 3 Absatz 3 NiSV richten Sie bitte an die für Sie zuständige Vollzugsbehörde.)

Zuständige Vollzugsbehörde

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

Don-Bosco-Straße 1
66119 Saarbrücken
lua@lua.saarland.de

Zuständige oberste Landesbehörde

Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz des Saarlandes

Referat C/4

Keplerstraße 8
66117 Saarbrücken

Funktionspostfach des Ministeriums: info@umwelt.saarland.de

(Anzeigen nach § 3 Absatz 3 NiSV richten Sie bitte an die für Sie zuständige Vollzugsbehörde.)

Zuständige Vollzugsbehörde

In den Landkreisen das jeweilige Landratsamt.
In den Stadtkreisen die jeweilige Gemeinde.

Zuständige oberste Landesbehörde

Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft
Baden-Württemberg
Hauptstätter Straße 67
70178 Stuttgart

Funktionspostfach des Ministeriums: poststelle@um.bwl.de

(Anzeigen nach § 3 Absatz 3 NiSV richten Sie bitte an die für Sie zuständige Vollzugsbehörde.)

Zuständige Vollzugsbehörde

Regierungspräsidien:

Regierungspräsidium Gießen:
Funktionspostfach: afasgi.poststelle@rpgi.hessen.de
Landgraf-Philipp-Platz 1-7
35390 Gießen

Regierungspräsidium Kassel:
Funktionspostfach: furpksarbeitsschutz@rpks.hessen.de
Am Alten Stadtschloss 1
34117 Kassel

Regierungspräsidium Darmstadt mit den Standorten: 

Wiesbaden:
Funktionspostfach: arbeitsschutz-wiesbaden@rpda.hessen.de
Simone-Veil-Straße 5
65197 Wiesbaden

Frankfurt am Main:
Funktionspostfach: arbeitsschutz-frankfurt@rpda.hessen.de
Gutleutstraße 114
60327 Frankfurt am Main

Darmstadt:
Funktionspostfach: arbeitsschutz-darmstadt@rpda.hessen.de
Wilhelminenstraße 1-3
64283 Darmstadt

Zuständige oberste Landesbehörde

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Referat III 2

Sonnenberger Straße 2/2a
65193 Wiesbaden

Funktionspostfach des Ministeriums: NiSG@hsm.hessen.de

Die Zuständigkeitslandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (NiSGZustLVO MV) unterscheidet zwischen Anwendern in Gesundheitseinrichtungen und außerhalb von Gesundheitseinrichtungen.

(Anzeigen nach § 3 Absatz 3 NiSV) richten Sie bitte an die für Sie zuständige Vollzugsbehörde.)

Zuständige Vollzugsbehörde für Gesundheitseinrichtungen:

Landesamt für Gesundheit und Soziales
E-Mail: m.sieg@lagus.mv-regierung.de
Ansprechpartner: Herr Dr. Sieg
Telefon: (0381) 331-59185

Zuständige Vollzugsbehörden außerhalb von Gesundheitseinrichtungen:

Örtliche Gesundheitsämter:

Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Schwerin
E-Mail: gesundheitsamt@schwerin.de
Ansprechpartnerin: Frau Schulrath
Telefon: (0385) 545-2868

Gesundheitsamt des Landkreises Ludwigslust-Parchim
E-Mail: FD53@kreis-lup.de
Ansprechpartnerin: Frau Teske
Telefon: (03871) 722-5308

Gesundheitsamt des Landkreises Nordwestmecklenburg
E-Mail: ga@nordwestmecklenburg.de

Gesundheitsamt der Stadt Rostock
E-Mail: kerstin.neuber@rostock.de
Ansprechpartnerin: Frau Dr. Neuber
Telefon: (0381) 381-5378

Gesundheitsamt des Landkreises Rostock
E-Mail: claudia.jonas@lkros.de
Ansprechpartnerin: Frau Jonas

Gesundheitsamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte
E-Mail: gesundheitsamt@lk-seenplatte.de
Ansprechpartnerin: Frau Lange
Telefon: (0395) 57087-2312

Gesundheitsamt des Landkreises Vorpommern-Greifswald
E-Mail: gesundheitsamt@kreis-vg.de

Gesundheitsamt des Landkreises Vorpommern-Rügen
E-Mail: FD33@lk-vr.de
Ansprechpartner: Herr Heusler
Telefon: (3831) 357-2300

Zuständige oberste Landesbehörde

Ministerium für Wirtschaft. Arbeit und Gesundheit (des Landes Mecklenburg-Vorpommern)
Referat Arbeitsschutz und Referat Öffentliches Gesundheitswesen, Infektionsschutz und Rettungsdienst
Johannes-Stelling-Straße 14 19053 Schwerin
Funktionspostfach des Ministeriums: AG-NiSG@wm.mv-regierung.de

(Anzeigen nach § 3 Absatz 3 NiSV richten Sie bitte an die für Sie zuständige Vollzugsbehörde.)

Zuständige Vollzugsbehörde

Landkreise und kreisfreie Städte

Zuständige oberste Landesbehörde

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Referat 401 – Öffentlicher Gesundheitsdienst, übertragbare Krankheiten, Umwelthygiene, medizinischer Zivil- und Katastrophenschutz

Hannah-Arendt-Platz 2
30159 Hannover

Funktionspostfach des Ministeriums: poststelle@ms.niedersachsen.de

(Anzeigen nach § 3 Absatz 3 NiSV richten Sie bitte an die für Sie zuständige Vollzugsbehörde.)

Zuständige Vollzugsbehörde

Zuständigkeit noch nicht geklärt.

Zuständige oberste Landesbehörde

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Referat 25, Sicherheit und Gesundheit in der Arbeitswelt

Wilhelm-Buck-Straße 2
01097 Dresden

Funktionspostfach des Ministeriums: NiSV-Sachsen@smwa.sachsen.de

Anmerkungen

Für das Land Sachsen ist die Zuweisung der Zuständigkeiten noch nicht abschließend geklärt.

(Anzeigen nach § 3 Absatz 3 NiSV richten Sie bitte an die für Sie zuständige Vollzugsbehörde.)

Zuständige Vollzugsbehörde

Landesamt für Soziale Dienste (LAsD)
Dezernat 33 – Medizinprodukteüberwachung
Steinmetzstraße 1-11
24534 Neumünster

Funktionspostfächer des Landesamtes für Soziale Dienste:
E-Mail: nisvanzeige@lasd.landsh.de
DE-Mail: post.nms@lasd.landsh.de-mail.de

Zuständige oberste Landesbehörde

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein

Stabsbereich VIII KSt
Adolf-Westphal-Straße 4
24143 Kiel

Funktionspostfach des Ministeriums: poststelle@sozmi.landsh.de

Anmerkungen

Für das Land Schleswig-Holstein ist die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde für die NiSV noch nicht abschließend geklärt. Die Angaben sind daher vorläufig.

(Anzeigen nach § 3 Absatz 3 NiSV richten Sie bitte an die für Sie zuständige Vollzugsbehörde.)

Zuständige Vollzugsbehörde

Zuständigkeit noch nicht geklärt.

Zuständige oberste Landesbehörde

Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt

Referat 32 – Technischer und stoffbezogener Arbeitsschutz: arbeitsschutz@ms.sachsen-anhalt.de

Turmschanzenstraße 25
39114 Magdeburg

Funktionspostfach des Ministeriums: poststelle@ms.sachsen-anhalt.de

Anmerkungen

Aufgrund der derzeitigen Pandemie bestand noch keine Möglichkeit die Zuständigkeiten der jeweiligen Behörden für das Land Sachsen-Anhalt zu regeln.

(Anzeigen nach § 3 Absatz 3 NiSV richten Sie bitte an die für Sie zuständige Vollzugsbehörde.)

Zuständige Vollzugsbehörde

Zuständigkeit noch nicht geklärt.

Zuständige oberste Landesbehörde

Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 

Referat 54, Arbeitsschutz

Werner-Seelenbinder-Straße 6
99096 Erfurt

Themenbezogenes Funktionspostfach: arbeitsschutz-th@tmasgff.thueringen.de

Anmerkungen

Für das Land Thüringen ist die Zuständigkeit für die NiSV noch nicht abschließend geklärt.

Aller Voraussicht nach wird aber das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz die zuständige Vollzugsbehörde sein.